Satzung

Diese Satzung gilt seit dem 01.01.2021 und ersetzt die ursprüngliche Satzung.

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Satzung der Polygenos Kulturräume eG

§ 1 Name, Firma, Sitz
§ 2 Zweck, Gegenstand
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Generalversammlung
§ 6 Vorstand
§ 7 Aufsichtsrat
§ 8 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat
§ 9 Geschäftsanteile
§ 10 Rücklagen
§ 11 Verwendung des Jahresüberschusses und Geschäftsjahr
§ 12 Liquidation und Wegfall der Gemeinnützigkeit
§ 13 Bekanntmachungen
§ 14 Schlussbestimmungen

§ 1 Name, Firma, Sitz

(1) Der Name der Genossenschaft lautet: Polygenos Kulturräume eG. Sie ist Firma im Sinne des HGB.

(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Oldenburg (Oldenburg).

§ 2 Zweck, Gegenstand

(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der sozialen und kulturellen Belange ihrer Mitglieder. Diese verwirklichen sich in der Förderung von Kunst und Kultur in ihrem Eintreten für das Gemeinwohl.

(2) Das Gebäude am Stadtmuseum 15 wurde von der Genossenschaft erworben, um es im Rahmen des genossenschaftlichen Zwecks als kulturelle und soziale Begegnungsstätte zu erhalten und zu betreiben. Nachhaltigkeit, Förderung regionaler Tätigkeit und ökologische Verantwortlichkeit sind dabei in besonderem Maße zu berücksichtigen. Insbesondere soll bürgerschaftliches Engagement geweckt werden und Raum finden. Die Genossenschaft stellt für alle offene kulturelle und soziale Angebote in zentraler Lage bereit. So veranstaltet sie oder gewährt Raum für Konzerte, Bühnenprogramme, Lesungen, Tagungen, Veranstaltungen der kulturellen Bildung, Workshops, Versammlungen, Ausstellungen, Kinder-, Jugend- und Seniorentreffs und Ähnliches.
Diesem Anliegen entsprechend erfolgt die Vermietung und Verwaltung der Räumlichkeiten, vorzugsweise an Personen, Initiativen und Organisationen, deren Ausrichtung mit denen der Genossenschaft in Einklang steht.
Die Genossenschaft ist zu allen Maßnahmen berechtigt, die der Verfolgung ihres Zwecks dienlich sind. So kann sie sich der Leistungen von Nichtmitgliedern bedienen und Geschäfte mit Nichtmitgliedern eingehen, Kooperationen mit anderen Genossenschaften eingehen und sich an Unternehmen beteiligen, sofern dies dem gemeinnützigen Zweck dient.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Genossenschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG in Verbindung mit §§ 51 ff. AO).

(2) Die Genossenschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Genossenschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Mitglieder erhalten bei Auflösung der Genossenschaft oder bei ihrem Ausscheiden aus der Genossenschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Genossenschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Genossenschaft erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen erwerben. Dafür ist eine von der beitretenden Person zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung dem Vorstand zuzuleiten, der über die Zulassung zur Genossenschaft anschließend entscheidet. Der Vorstand trägt das neue Mitglied umgehend in die Mitgliederliste ein und benachrichtigt das Mitglied hierüber unverzüglich.

(2) Jedes Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, für die Genossenschaft erreichbar zu sein und seine aktuelle Anschrift mitzuteilen.

(3) Das Mitglied hat nach der Aufnahme unverzüglich seinen Geschäftsanteil zu zahlen.

(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Kündigung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand, Ausschluss, Tod, Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft oder Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens an einen Dritten.

(5) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft oder seine Beteiligung mit einzelnen Geschäftsanteilen schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen.

(6) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn:
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses der vereinbarten Zahlung mindestens eines Geschäftsanteils nicht nachkommt,
b) es der Genossenschaft schuldhaft schweren Schaden zugefügt hat,
c) wenn sein dauernder Aufenthalt zwei Jahre lang unbekannt ist und eine Anfrage des Vorstands beim Einwohnermeldeamt erfolglos war.

(7) Für den Ausschluss eines Mitgliedes ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden.

(8) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll sowie der satzungsmäßige Ausschlussgrund mitzuteilen.

(9) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Darin sind auch die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie der satzungsgemäße Ausschlussgrund mitzuteilen.

(10) Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Der Aufsichtsrat berät und entscheidet über die Beschwerde.

(11) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Absatz 10 keinen Gebrauch gemacht hat.

(12) Im Falle des Todes eines Mitglieds wird die Mitgliedschaft durch dessen Erben fortgesetzt. Für den Fall der Beerbung des Mitglieds durch mehrere Erben endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des auf den Erbfall folgenden Geschäftsjahres, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt die Erbengemeinschaft gegenüber dem Vorstand erklärt hat, dass ein bestimmter Miterbe die Mitgliedschaft fortführt. Diese Mitteilung ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und wird mit der Eintragung wirksam.
Hiervon unberührt bleibt das Recht zur Kündigung der Mitgliedschaft gemäß Absatz 5.

(13) Wird eine juristische Person oder Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist.

(14) Ein Mitglied kann jederzeit unter Beachtung von § 76 des Genossenschaftsgesetzes seinen Geschäftsanteil oder Geschäftsanteile durch schriftlichen Vertrag an eine andere Person übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird.

§ 5 Generalversammlung

(1) Die jährliche Generalversammlung muss innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres stattfinden.

(2) Die Generalversammlung wird vom Vorstand durch Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Sie erfolgt per E-Mail, ersatzweise per Brief. Die Einladung muss mit Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung erfolgen. Briefliche Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Tage vor Beginn der Frist abgesandt worden sind. Zusätzlich ist die Einladung spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung auf der Homepage zu veröffentlichen.

(3) Bei Beschlussfassungen hat jedes Mitglied eine Stimme.

(4) Die Versammlungsleitung übernimmt der/die Vorsitzende des Aufsichtsrates. Die Generalversammlung kann auf Antrag auch anders beschließen.

(5) Die Generalversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit sich nicht aus dem Genossenschaftsgesetz etwas anderes ergibt. Besondere Beschlüsse wie z.B. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit.

(6) Die Generalversammlung entscheidet über alle wichtigen genossenschaftsrelevanten Fragen. Hierzu gehört die Wahl des Aufsichtsrats und des Vorstandes, die Verwendung von Jahresüberschüssen im Rahmen der Gemeinnützigkeit sowie etwaige Satzungsänderungen.

(7) Die Generalversammlung darf keine Gewinnverteilung an die Mitglieder beschließen.

(8) Von jeder Generalversammlung ist eine Niederschrift in Form eines Beschlussprotokolls gemäß § 47 des Genossenschaftsgesetzes anzufertigen.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und höchstens fünf und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht und den gleichen Status; es gibt keinen Vorstandsvorsitzenden, keine Vorstandsvorsitzende.

(2) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Genossenschaft erfordert mindestens zwei Mitglieder des Vorstands.

(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorstand leitet die Genossenschaft uneigennützig im Sinne der Gemeinnützigkeit in eigener Verantwortung gemäß den Vorgaben des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung.

(5) Die Entscheidungen des Vorstandes bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung.

(6) Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, in der Regel aber monatlich einzuberufen. Die Sitzungen sind ordnungsgemäß zu protokollieren.

(7) Der Vorstand hat den Aufsichtsrat vierteljährlich auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft, insbesondere über den Investitions- und Kreditbedarf zu unterrichten. Der Vorstand hat an entsprechend einberufenen gemeinsamen Sitzungen mit dem Aufsichtsrat teilzunehmen.

(8) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer gemeinnützigen Genossenschaft vorzugehen.

(9) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
a) über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Erwerb zusätzlicher Geschäftsanteile zu entscheiden sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen.
b) die Vermietung der Räumlichkeiten im Sinne des Genossenschaftszwecks durchzuführen.
c) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zu sorgen, das der Planung und Steuerung der Genossenschaftsangelegenheiten dienlich ist.
d) der Generalversammlung einen Jahresbericht über die Tätigkeiten sowie den zuvor vom Aufsichtsrat geprüften Jahresabschluss vorzulegen.
e) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen.

(10) Die Mitglieder des Vorstands können nach entsprechendem Beschluss des Aufsichtsrats maximal die steuerfreie Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a des Einkommenssteuergesetzes erhalten.

§ 7 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und höchstens neun Mitgliedern und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich.

(2) Nach der Wahl des Aufsichtsrats durch die Generalversammlung und nach jeder Nachwahl neuer Aufsichtsratsmitglieder wählt der Aufsichtsrat eine(n) Vorsitzende(n) sowie eine(n) Stellvertreter(in).

(3) Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann durch die Generalversammlung abgewählt werden. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter(in), anwesend sind. Für die Umsetzung der Beschlüsse sorgt der/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter(in).

(6) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch mit Hilfe von Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn Mitglieder des Aufsichtsrates dem zugestimmt haben.

(7) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu informieren. Der Aufsichtsrat oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen.

(8) Der Aufsichtsrat hat den durch den Vorstand vorgelegten Jahresabschluss zu prüfen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten.

(9) Die Aufsichtsratsmitglieder haben ihre Tätigkeit mit Sorgfalt ordentlich und gewissenhaft auszuführen.

(10) Der Aufsichtsrat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln die Amtsenthebung oder den Ausschluss von Mitgliedern des Vorstands oder Aufsichtsrats aus der Genossenschaft beschließen.

§ 8 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

(1) Gemeinsame Sitzungen werden vom/von der Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder dessen/deren Stellvertreter(in) einberufen und geleitet.

(2) Für eine Beschlussfassung in gemeinsamen Sitzungen muss jedes Gremium für sich beschlussfähig sein. Über die Beschlüsse ist in beiden Gremien getrennt abzustimmen. Ein Beschluss ist gefasst, wenn beide Gremien zustimmen.

(3) Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat werden einberufen, um den Jahresabschluss vorzulegen und von Seiten des Aufsichtsrats zu genehmigen sowie um den Bericht über das voraussichtliche Ergebnis (Schlussbesprechung) der gesetzlichen Prüfung durch den Genossenschaftsverband zur Kenntnis zu nehmen und zu diskutieren.

(4) Über folgende weitere Angelegenheiten beraten und beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam:
a) die Grundsätze der Geschäftspolitik,
b) den Abschluss von Verträgen zur Vermietung von Räumlichkeiten an eine Mietpartei ab einer Gesamtfläche von 120 qm,
c) die Aufnahme von Bankkrediten und Darlehen,
d) den Abschluss von sonstigen Verträgen mit einem Einzelwert von mehr als 10.000,- Euro, soweit dafür nicht die Zustimmung der Generalversammlung erforderlich ist,
e) die Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung,
f) die Verwendung von Rücklagen, soweit dafür nicht die Generalversammlung zuständig ist,
g) die Erteilung von Prokura.

§ 9 Geschäftsanteile

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 100,- Euro. Er ist nach Eintragung in die Mitgliederliste unverzüglich einzuzahlen. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen die Einzahlung in zwei Raten zulassen. Die Mitglieder können sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen.

(2) Mitglieder dürfen nicht zu nachträglichen Zahlungen verpflichtet werden; es besteht also keine Nachschusspflicht.

(3) Ansprüche auf Rückzahlungen von Genossenschaftsanteilen verjähren in zwei Jahren ab dem Fälligkeitsdatum. In diesem Fall werden sie den Rücklagen zugeführt.

(4) Die Genossenschaft ist selbstlos tätig. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Abgabenordnung erfolgt daher im Rahmen der Auseinandersetzung für jedes Mitglied maximal die Erstattung der von ihm eingezahlten Kapitalanteile ohne Verzinsung. Vom Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.

(5) Die vorstehenden Absätze 3 und 4 gelten entsprechend bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.

§ 10 Rücklagen

(1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, die der Deckung von Bilanzverlusten dient.

(2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10% des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags, solange die Rücklage zehn Prozent der Bilanzsumme nicht erreicht.

(3) Dieser sind jährlich mindestens 10% des Jahresüberschusses zuzuführen. Sollte Gewinn oder Verlust aus dem Vorjahr angefallen sein, so ist dieser hinzuzufügen bzw. abzuziehen.

§ 11 Verwendung des Jahresüberschusses und Geschäftsjahr

(1) Eine Rückvergütung wird nicht gewährt.

(2) Über die Verwendung des Jahresabschlusses beschließt die Generalversammlung.

(3) Der Jahresüberschuss darf nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Liquidation und Wegfall der Gemeinnützigkeit

(1) Nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Genossenschaft erfolgt die Liquidation nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes.

(2) Bei Auflösung der Genossenschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke erhalten die Mitglieder aus dem Genossenschaftsvermögen lediglich Beiträge bis zur Höhe ihres Kapitalanteils. Der Rest des Vermögens fällt an die Stadt Oldenburg, die es im Sinne des § 2 der Satzung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Bekanntmachungen

Soweit die Veröffentlichung in öffentlichen Blättern gesetzlich vorgeschrieben ist, erfolgen Bekanntmachungen im Namen der Genossenschaft in der Nordwest-Zeitung. § 5 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.

§ 14 Schlussbestimmungen

Diese Satzung ist durch die Mitglieder in der Generalversammlung vom 25. September 2020 beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung ins Genossenschaftsregister in Kraft. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Regelung soll durch eine möglichst die gleiche Wirkung erzeugende gültige Regelung ersetzt werden. Gleiches gilt beim Auftreten von Lücken. Die Bestimmung des § 16 des Genossenschaftsgesetzes bleibt unberührt.

Die rechtlichen Wirkungen der Gemeinnützigkeit treten mit dem 01.01.2021 ein.

 

Oldenburg, den 25. September 2020